Gläubigerversammlung
Das Hauptorgan der Gläubiger ist die Gläubigerversammlung. Zur Teilnahme sind alle Insolvenzgläubiger (auch die absonderungsberechtigten Gläubiger), der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt. Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht geleitet und entscheidet durch Beschlüsse. Ein Beschluß kommt zustande, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger beträgt. Entscheidend ist also die Summenmehrheit gemessen an den Forderungen (siehe auch Stimmrechte). Die Gläubigerversammlung entscheidet z.B. über den Insolvenzverwalter, die Fortführung oder Stillegung des Unternehmens, Insolvenzpläne, Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie besonders bedeutsame Rechtshandlungen.