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    Fluchtgefahr

    s. Haftgründe

    Gegen einen Beschuldigten darf die Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Die Fluchtgefahr ist ein solcher Haftgrund. Eine Fluchtgefahr besteht, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde (Lutz Meyer-Gossner, StPO, 54. Auflage, § 112 Rn. 17 unter Hinweis auf Köln StV 94, 582; 95, 475; 97, 642). Das ist aus der Sicht des anhängigen Verfahrens ohne Rücksicht darauf zu entscheiden, ob sich der Beschuldigte in anderer Sache in Strafhaft oder sonst behördlicher Verwahrung befindet (Lutz Meyer-Gossner aaO). Ein Wohnort im Ausland reicht nicht zur Begründung einer Fluchtgefahr aus. In der Praxis sieht es derart aus, dass mit einer Standardbegründung ein Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen wird, wenn ein Wohnsitz im Ausland begründet ist. Es spricht einiges für den Haftgrund der Fluchtgefahr, wenn die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten so gestaltet sind, dass sie ihm entweder die Möglichkeit zur Flucht bieten oder aber sie dagegen sprechen, dass er während der Durchführung des Strafverfahrens zur Verfügung steht. In der Praxis geht man auch davon aus, dass die Neigung zur Flucht desto größer wird, je höher die zu erwartende Strafe auszufallen droht. Wesentliche Umstände bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt oder aber ob nicht, sind die sozialen Bindungen des Beschuldigten. Familiäre und sonstige persönliche/soziale Beziehungen und Bindungen können gegen die Annahme einer Fluchtgefahr sprechen. Das gilt auch für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Ebenso sprechen geregelte Wohnverhältnisse und eine stabile Arbeits- und Berufssituation gegen die Annahme einer Fluchtgefahr.

    Die Straferwartung allein kann eine Fluchtgefahr noch nicht begründen. Sie ist aber Ausgangspunkt dafür, ob der in der hohen Straferwartung liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Falles so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt ist, der Beschuldigte werde diesem Anreiz nachgeben.

    Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann.

    In Betracht kommen namentlich:

     

    1. Die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafvollstreckungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
    2. Die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafvollstreckungsbehörde zu verlassen,
    3. Die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
    4. Die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.
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