Flucht
s. Haftgründe
Gegen einen Beschuldigten darf die Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Flucht ist ein solcher Haftgrund. Weitere Haftgründe sind: Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr. Flüchtig ist, wer vor Tatbeginn, während oder nach der Tat seine Wohnung aufgibt, ohne eine neue zu beziehen, oder sich in das Ausland mit der Wirkung absetzt, dass er für Ermittlungsbehörden und Gerichte unerreichbar und ihrem Zugriff auch wegen der zu erwartenden Strafvollstreckung entzogen ist. Dem steht es auch gleich, wenn der deutsche Beschuldigte aus dem Ausland nicht mehr zurückkehren will (Lutz Meyer-Gossner, StPO, 54. Auflage, § 112 Rn. 13). Verborgen hält sich derjenige, der unangemeldet unter falschem Namen oder an einem unbekannten Ort lebt, um sich dem Verfahren dauernd oder auf längere Zeit zu entziehen (Lutz Meyer-Gossner aa O). Wenn der Beschuldigte nicht auffindbar ist, ist eine Flucht nur anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die Flucht oder ein Verbergen näher liegt als eine andere Erklärung für die Unerreichbarkeit des Beschuldigten.