Eröffnungsverfahren
Bezeichnet den Verfahrensabschnitt zwischen Antragstellung und gerichtlicher Entscheidung über den vom Schuldner oder einem Gläubiger gestellten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Im Eröffnungsverfahren werden die Zulässigkeit des Antrags und die gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzgründe, sowie die Kostendeckung geprüft. Durch geeignete Maßnahmen wird sichergestellt, daß die Vermögensmasse des Schuldners ungeschmälert erhalten bleibt und keine irreversiblen Entscheidungen getroffen werden.( §§ 11 - 34 InsO)