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    Erbschein

    Bei einem Erbschein handelt es sich um ein Zeugnis des Nachlassgerichtes über das Erbrecht bzw. über die Größe des Erbteils. Der Erbschein wird lediglich auf Antrag durch das zuständige Nachlassgericht erteilt (§ 2353 BGB). Der Erbschein dient den Erben im Rechtsverkehr als Nachweis ihrer Erbenstellung und entfaltet neben dieser Legitimationswirkung auch eine Schutzwirkung, indem der Inhalt des Erbscheines Dritten gegenüber als richtig angesehen wird, es sei denn, dass diese die Unrichtigkeit kennen (öffentlicher Glaube des Erbscheins - § 2366 BGB). Stellt sich die Unrichtigkeit des Erbscheines heraus, ist der Erbscheinsbesitzer verpflichtet, den unrichtigen Erbschein an das Nachlassgericht herauszugeben und dem wirklichen Erben über den Bestand und Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen (§ 2362 BGB). Es gilt zu beachten, dass keine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht, einen Erbschein zu beantragen. Solange daher von niemandem die Vorlage eines Erbscheines berechtigter Weise verlangt wird, kann von der Beantragung eines Erbscheines aus Kostengesichtspunkten abgesehen werden. Insbesondere kann in vielen Fällen die Notwendigkeit der Beantragung eines Erbscheines durch die Erteilung einer über den Tod hinaus geltenden Vollmacht umgangen werden. Sofern die Erbfolge jedoch nicht auf einem öffentlichen Testament oder Erbvertrag beruht, ist ein Erbschein für die Berichtigung eines Grundbuches zwingend erforderlich.

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