Erbengemeinschaft
Sofern der Erblasser mehrere Erben hinterläßt, so bilden diese eine sog. Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Hierbei handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft, bei der das Vermögen als Ganzes allen Mitgliedern gemeinschaftlich zugeordnet ist. Dies führt dazu, dass keinem Erben ein einzelner Nachlassgegenstand oder ein Teil daran gehört und er daher auch nicht alleine hierüber verfügen kann. Die Verfügungsbefugnis steht vielmehr lediglich allen Erben zur gesamten Hand zu. Dies gilt solange, bis es zu einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gekommen ist.