Ehegattentestament
Ehegatten, die im Zeitpunkt der Errichtung in einer gültigen Ehe leben, steht die Möglichkeit zur Verfügung, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten (§ 2265 BGB). Hierzu genügt es, wenn einer der Ehegatten ein Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mit unterzeichnet. Darüber hinaus sollten beide Ehegatten angeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort sie die Unterschrift geleistet bzw. beigefügt haben (§ 2267 BGB). Da der Bestand und Fortbestand der Ehe i.d.R. Grundlage des gemeinschaftlichen Testamentes ist, führt die Auflösung der Ehe grds. zur Unwirksamkeit, es sei denn aus der Auslegung der letztwilligen Verfügung ergibt sich ein entsprechender Aufrechterhaltungswille (§ 2268 BGB).