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    Dürftigkeitseinrede

    Mit der Dürftigkeitseinrede kann der Erbe, sofern er das Recht hierzu nicht bereits verloren hat, die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken. Dies bedeutet, dass die Befriedigung von Nachlassgläubigern insoweit verweigert werden kann, als dass der Nachlass hierzu nicht ausreicht (§ 1990 BGB). Der Erbe muss somit lediglich den Nachlass zur Befriedigung der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung herausgeben. Für den Umstand der Dürftigkeit des Nachlasses ist der Erbe jedoch nachweispflichtig. Vor diesem Hintergrund sollte im Falle der Dürftigkeit zunächst die Anordnung einer Nachlassverwaltung oder die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt werden. Werden diese Anträge mangels einer den Kosten entsprechenden Masse abgelehnt oder wird aus diesem Grunde eine Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Nachlassinsolvenzverfahren eingestellt, so dienen diese Beschlüsse als entsprechende Nachweise und sind auch für ein Prozessgericht bindend.

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