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    Differenzlohn

    Häufig muß der Insolvenzverwalter Arbeitnehmer schon vor Ablauf der Kündigungsfrist von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellen, weil wegen zurückgehender Aufträge keine sinnvolle Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht oder die Zahlung von Lohn/Gehalt nicht mehr sichergestellt ist. Die so freigestellten Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, bereits vor Beendigung des Ar-beitsverhältnisses Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen. Der Differenzbetrag zwischen der arbeitsvertraglich geschuldeten Vergütung und dem gezahlten Arbeitslosengeld bleibt aber als Forderung bestehen, die beim Insolvenzverwalter angemeldet werden kann. Der Differenzlohnanspruch für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist Masseschuld, der für die vorhergehenden Zeiträume Tabellenforderung.

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