Betriebsübergang
Übernimmt ein Dritter die wesentlichen Teile eines Betriebes, insbesondere Maschinen und Anlagen, das Betriebsgrundstück, die Geschäftsbeziehungen oder das know how eines anderen Betriebes, spricht man von einem Betriebsübergang. Findet ein Betriebsübergang statt, gehen Kraft Gesetzes, ohne daß es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Ursprungsbetrieb und Übernehmer bedarf, die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer des Ursprungsbetriebes auf den Übernehmer über. Der Übergang erfolgt zu dem Stichtag, an dem der Übernehmer die betriebliche Leitungsmacht übernimmt. Kündigungen wegen eines geplanten Betriebsüberganges sind unwirksam. § 613 a BGB gilt auch in der Insolvenz. Diese Regelung erschwert dem Verwalter die Erhaltung von Betrieben und Arbeitsplätzen, da potentielle Übernahmeinteressenten vor den Haftungsrisiken aus § 613 a BGB zurückschrecken und deshalb häufig erhaltenswerte Betriebe liquidiert werden müssen, weil sich kein Übernahmeinteressent findet.