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    Betriebsstillegung

    Bei einer Betriebsstillegung darf der Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kündigen. Er muß allerdings rechtzeitig vorher das Arbeitsamt durch eine sogenannte Massenentlassungsanzeige von der geplanten Massenentlassung informieren. Des weiteren müssen bei Betrieben, bei denen ein Betriebsrat existiert, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gewahrt werden. Zum einen ist der Betriebsrat über die geplante Stillegung rechtzeitig zu informieren; in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern muß zudem ein Interessenausgleich (s. auch "Interessenausgleich") mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Zum anderen muß der Betriebsrat zu jeder einzelnen Kündigung angehört werden, wobei dem Betriebsrat die Sozialdaten und Kündigungsfristen der betroffenen Mitarbeiter mitzuteilen sind. Werden bei einer Teilstillegung nicht alle Arbeitsverhältnisse beendet, muß zudem der Arbeitgeber eine Sozialauswahl (s. auch "Sozialauswahl") unter der Belegschaft treffen, bei der die zu kündigenden Arbeitnehmer ermittelt werden.

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