Bestattungskosten
Die Beerdigungskosten sind von den Erben zu tragen (§ 1968 BGB). Sollte bereits ein Erbe die Kosten alleine verauslagt haben, so steht ihm ein entsprechender Ausgleichsanspruch gegen die Miterben zu. Hat ein Nichterbe die Beerdigungskosten bezahlt, so kann er die von ihm verauslagten Kosten ggfs. auch gegenüber den Erben geltend machen. Zu beachten ist an dieser Stelle, dass eine Kostentragungspflicht für die Erben nur insoweit besteht, als dass sie im Verhältnis zu der Lebensstellung des Erblassers angemessen waren. Neben den eigentlichen Kosten für den Bestatter und das Grab zählen auch die Kosten einer üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feier, eines Grabsteins, der Trauerkleidung und der Erstanlage der Grabstätte dazu, nicht jedoch die Kosten für die laufende Grabpflege.
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