Besonders schwerer Fall des Bankrotts
(siehe Bankrott)
Der besonders schwere Fall des Bankrotts ist geregelt in § 283 a StGB.
§ 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts
In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
aus Gewinnsucht handelt oder
2.
wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.
Der Bankrott gehört zu den Insolvenzstraftaten.