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    Berliner Testament

    Setzen sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zum Alleinerben ein und bestimmen zugleich für den Tod des Überlebenden einen Dritten, dem der beiderseitige Nachlass zufallen soll, so spricht man von einem sog. "Berliner Testament". Ziel des Berliner Testamentes ist i.d.R. dem überlebenden Ehegatten das gemeinsame Vermögen zu erhalten. Um dies entsprechend auszugestalten kommt sowohl die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge, einer Voll- und Schlusserbfolge als auch einer Vollerbfolge mit Nießbrauchvermächtnis in Betracht. Welche Gestaltungsvariante die taktisch sinnvollere ist, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und sollte insbesondere auch im Hinblick auf die erbschaftssteuerrechtlichen Konsequenzen sorgfältig geprüft werden. Von der Verwendung entsprechender Mustervordrucke kann vor diesem Hintergrund nur abgeraten werden. Zu beachten ist insbesondere auch, dass das Pflichtteilsrecht von Abkömmlingen und Eltern durch ein Berliner Testament ohne das vorliegen wichtiger Gründe nicht ausgeschlossen werden kann. Um die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des Erstversterbenden zu sanktionieren, besteht die Möglichkeit, sog. Pflichtteilsstrafklauseln mit in das Testament aufzunehmen. Darüber hinaus sollte auch die Möglichkeit eines Pflichtteilsverzichtes geprüft werden.

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