Glossar

    Glossar

    A B C D E F G H I K L M N O P Q R S T U V W Z

    Aussonderung

    Was dem Schuldner nicht gehört, darf auch der Insolvenzverwalter nicht behalten.(§ 47 InsO) Der Rechtsinhaber hat einen Anspruch auf Aussonderung. Dieses Recht kann aber nicht im Wege der Selbsthilfe (Faustrecht) durchgesetzt werden. Erforderlich ist ein (schriftlicher) Antrag mit entsprechenden Nachweisen an den Insolvenzverwalter, der in angemessener Zeit prüft, ob der Aussonderungsanspruch berechtigt ist. Kommt eine Einigung nicht zustande, muß der Anspruchssteller klagen. Achtung! Hat das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren ein Verfügungsverbot (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) und ein Vollstreckungsverbot (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO) angeordnet, kann in diesem Stadium keine Aussonderung verlangt werden.

    Downloads
    Hier finden Sie alle Vollmachten und Erklärungen die für die Mandatserteilung und Bearbeitung erforderlich sind, sowie weitere Informationen zu unseren Beratungsprodukten.
    Webakte
    Mit der WebAkte bieten wir unseren Mandanten einen besonderen Service. Sie profitieren selbst von erheblichen Zeit- und Kostenersparnissen in der täglichen Kommunikation.
    Glossar
    Im REWISTO Glossar können Sie zahlreiche Rechtsbegriffe nachschlagen. Hier finden Sie schnell verständliche Erklärungen zu diversen Fachtermini.