Aussonderung
Was dem Schuldner nicht gehört, darf auch der Insolvenzverwalter nicht behalten.(§ 47 InsO) Der Rechtsinhaber hat einen Anspruch auf Aussonderung. Dieses Recht kann aber nicht im Wege der Selbsthilfe (Faustrecht) durchgesetzt werden. Erforderlich ist ein (schriftlicher) Antrag mit entsprechenden Nachweisen an den Insolvenzverwalter, der in angemessener Zeit prüft, ob der Aussonderungsanspruch berechtigt ist. Kommt eine Einigung nicht zustande, muß der Anspruchssteller klagen. Achtung! Hat das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren ein Verfügungsverbot (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) und ein Vollstreckungsverbot (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO) angeordnet, kann in diesem Stadium keine Aussonderung verlangt werden.