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    Auseinandersetzung

    Die Aufteilung des Nachlassvermögens nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten unter den Mitgliedern einer wird als Auseinandersetzung bezeichnet. Auf eine solche Auseinandersetzung hat jeder Miterbe grds. einen gesetzlichen Anspruch (§ 2042 BGB), sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Auseinandersetzung insbesondere dann aus, wenn der Erblasser sie durch letztwillige Verfügung ausgeschlossen hat und seit dem Erbfall noch keine 30 Jahre verstrichen sind (§2044 BGB). Die Auseinandersetzung kann sowohl durch einen Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Miterben, als auch durch einen Testamentsvollstrecker (§ 2204 BGB) oder auf Antrag durch die Vermittlung staatlicher Stellen erfolgen, sofern ein solcher nicht vorhanden ist. Sofern keine einvernehmliche Einigung zwischen den Miterben über die Art und Weise der Auseinandersetzung erzielt werden kann, verbleibt die Möglichkeit einer Auseinandersetzungsklage. Hierbei werden die notwendigen Zustimmungen von Miterben durch das Urteil ersetzt.

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