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    Aufklärung über den ärztlichen Heileingriff

    Ohne Einwilligung wird die ärztliche Heilbehandlung zur tatbestandsmäßigen Körperverletzung. Der behandelnde Arzt hat aufzuklären. Eine Delegation auf Kollegen ist möglich. Möglich ist die Übertragung auch auf einen Arzt im Praktikum. Bei der Aufklärung ist insbesondere die Urteils- und Verständnisfähigkeit des Patienten von Bedeutung sowie beispielsweise ein eventuell minderjähriges Alter. Die Aufklärung ist nicht zur Unzeit durchführen. Eine Aufklärung unmittelbar vor einem operativen Eingriff kann durchaus bedenklich sein. Dringend zu empfehlen sind schriftliche Aufzeichnungen über die Aufklärung, beispielsweise im Krankenblatt.

    (siehe Arztstrafrecht)

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