Anfechtung
Niemand soll zu Lasten der anderen Beteiligten einen Vorteil erzielen, z.B. indem kurz vor Toresschluß noch Ansprüche realisiert oder Vermögensmanipulationen vorgenommen werden. Vermögensverschiebungen, die mit zeitlichen Abstufungen vor Antragstellung, nach Antragstellung und vor Verfahrenseröffnung meist zum Nachteil der übrigen Gläubiger vorgenommen wurden, kann und muß der Insolvenzverwalter anfechten. Die Anfechtung verschafft dem Verwalter einen Rückgewährsanspruch, der anfechtbar erlangte Vorteil muß an die Masse erstattet werden.