Allgemeines Vollstreckungsverbot
Eine gesetzlich geregelte Sicherungsmaßnahme (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO) die das Gericht im Eröffnungsverfahren erläßt, um äußere Eingriffe durch Gläubiger, die bereits einen titulierten Anspruch gegen den Schuldner haben oder erwirken wollen, zu verhindern. Das Vollstreckungsverbot verbietet auch Aus- und Absonderungsberechtigten die Einleitung, Durchführung oder Fortsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen. Für Maßnahmen im Bereich der Immobiliarzwangsvollstreckung gelten Besonderheiten. In diesen Fällen ist nicht das Insolvenzgericht sondern das Vollstreckungsgericht für die Anordnung der Einstellung von Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung zuständig.