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    Allgemeines Verfügungsverbot

    Eine gesetzlich geregelte Sicherungsmaßnahme (§ 21 Abs. 2 Nr.2 InsO), die das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren zum Schutz der Gläubiger erläßt. Es handelt sich um die weitreichendste Maßnahme, die dazu führt, daß anstelle des Schuldners nur noch der Vorläufige Insolvenzverwalter befugt ist, das Vermögen des Schuldners zu verwalten und hierüber zu verfügen. Man spricht dann auch vom "starken" vorläufigen Verwalter, der in diesem Fall gesetzlich verpflichtet ist, das Vermögen zu sichern und zu erhalten und den Betrieb fortzuführen.

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