Allgemeiner Zustimmungsvorbehalt
Eine gesetzlich geregelte Sicherungsmaßnahme (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO), die das Gericht als weniger einschneidende Maßnahme zum Schutz der Gläubiger erläßt. Der dann nur "schwache" vorläufige Insolvenzverwalter beaufsichtigt den Schuldner, der weiterhin verwaltungs- und verfügungsbefugt bleibt, aber Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte nur mit Zustimmung des Vorläufigen Verwalters wirksam vornehmen kann. Die Befugnisse des schwachen Verwalters ergeben sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus den Anordnungen, die das Gericht im Beschluß verfügt (§ 21 Abs. 2).