Ärztlicher Behandlungsfehler
auch ärztlicher Kunstfehler
Ein ärztlicher Behandlungsfehler kann als ärztlicher Pflichtverstoß regelmäßig zu einer fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil des Patienten führen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf orientiert sich an den Sorgfaltsanforderungen, die an den Arzt zu stellen sind.
Für die Verteidigung ist wesentlich, dass die Sorgfaltsanforderungen an den Arzt jedenfalls nicht von Gericht und Staatsanwaltschaft überspannt werden dürfen, sondern wohl bemessen zu bleiben haben. Gerne überspannen von Gericht und Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige die an den einzelnen Arzt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen derart, dass von einer praxisnahen Beurteilung der ärztlichen Berufstätigkeit nicht mehr ausgegangen werden kann.
Zu den Behandlungsfehlern zählen:
- Kontroll- und Überwachungsfehler,
- Therapiefehler,
- Medikationsfehler,
- Diagnosefehler,
- Nichterhebung von Befunden,
- Fehler bei der Auswahl der Heilmethode,
- Unterlassen unverzüglicher Krankenhauseinweisung,
- fehlerhafte Operationstechnik,
(siehe
Arztstrafrecht
)