Absonderung
Vermögensgegenstände, die dem Schuldner gehören, können mit Rechten Dritter belastet sein. Häufige Erscheinungsformen sind Hypotheken und Grundschulden bei Immobilien, Sicherungseigentum bei Maschinen, Fahrzeugen und generell bei beweglichen Gegenständen und Sicherungsabtretungen bei Forderungen. Belastete Gegenstände darf der Insolvenzverwalter nutzen und sogar verwerten, wobei für Grundstücke Besonderheiten zu beachten sind. Aber: Der Verwertungserlös wird abgesondert, er fließt dem Gläubiger zu, der allerdings als Ausgleich einen
Kostenbeitrag an die
Insolvenzmasse zahlen muß.