Ablieferungspflicht von Testamenten
Wer ein Testament in seinem Besitz hat, ist verpflichtet, dies unverzüglich, nachdem er von dem Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, beim Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Diese Verpflichtung besteht ausnahmslos für alle Schriftstücke, die nach ihrer Form oder ihrem Inhalt nach eine Verfügung von Todes wegen sein können. Alleine dem Nachlassgericht steht die Beurteilung zu, ob das Schriftstück den gesetzlichen Anforderungen an eine wirksame letztwillige Verfügung genügt. Kommt ein Besitzer seiner Ablieferungspflicht nicht nach, kann er sich sowohl schadensersatzpflichtig als auch strafbar machen, dies gilt erst Recht für den Fall, in dem er das Testament vernichtet.