23.01.2022 |
Der Gesetzgeber hat zum neuen Jahr einige Regelungen im BGB zum Verbrauchsgüterkauf verändert und damit den Verbraucherschutz erweitert. Nur beispielhaft soll hier auf § 477 BGB verwiesen werden. So muss ein Mangel einer Kaufsache bei Übergabe bereits vorliegen. Da dies oft sehr schwer nachzuweisen ist, hat der Gesetzgeber bislang vorgesehen, dass dieser Umstand vermutet wird, wenn sich ein Mangel innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe zeigt. Diese Frist ist nunmehr auf zwölf Monate verlängert worden.
In der Praxis bedeutet dies, dass der Gewährleistungsanspruch, z.B. beim Kauf eines ...
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