Das Mietrecht unterscheidet zwischen der Überlassung von Wohnraum, für die strenge gesetzliche Vorgaben gelten und der Überlassung von Gewerberaum, für die eine weitgehende Vertragsfreiheit gilt.
Die klassischen Probleme im Mietrecht treten sowohl bei der Wohnraummiete als auch bei der Geschäftsraummiete auf. Zu nennen sind hier das Mietinkasso, die außerordentliche fristlose oder ordentliche Kündigung von Mietverträgen, Beseitigung von Mängeln und Schäden an der Mietsache, der Umfang des Mietgebrauchs, die ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung oder Mieterhöhung und die Abrechnung der Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses. Im Gewerberaummietrecht treten darüber hinaus Sonderprobleme auf, beispielsweise bei der Laufzeitbindung, umsatz- oder indexabhängigen Mieten, der Untermiete oder bei baulichen Veränderungen, der Haftung für Mängel und Schäden im Objekt bis hin zu Mietverhältnissen in der Insolvenz.
Im Wohnungseigentumsrecht werden alle Fragen behandelt, die im Zusammenhang mit der Nutzung und Verwaltung einer Eigentumswohnung stehen. Hierbei entstehen vielfältige Rechtsverhältnisse zwischen den Wohnungseigentümern untereinander, den Wohnungseigentümern zum Verwalter oder zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und Dritten, beispielsweise Handwerkern, Lieferanten oder dem Bauträger.
Die Rechtsbeziehungen der Beteiligten werden zum einen durch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt, zum anderen durch Vereinbarungen wie der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung und durch Beschlüsse, die auf einer Wohnungseigentümerversammlung gefasst werden. Die meisten Auseinandersetzungen im Wohnungseigentumsrecht betreffen rückständige Wohngeldzahlungen, die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums oder die Jahresabrechnung mit Verwalterentlastung. Gelegentlich stehen auch Umfang und Grenzen des Sondereigentums oder der Sondernutzungsrechte im Verhältnis zum Gemeinschaftseigentum im Streit. Zum Wohnungseigentumsrecht gehört auch die Sachmängelhaftung und die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen den Bauträger.