Restschuldbefreiung erhält nicht jeder! Voraussetzung ist, dass der Schuldner eine natürliche Person ist und bei Einleitung des Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat. Mit dem Antrag verfolgt der Schuldner das Ziel, dass ihm auch diejenigen Forderungen erlassen werden, die nach Ausschüttung der Quote unbefriedigt geblieben sind. Das Restschuldbefreiungsverfahren dauert insgesamt sechs Jahre. Berechnet wird dieser Zeitpunkt ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 287 Abs. 2 InsO).
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bestimmt das Insolvenzgericht für die Dauer des verbleibenden Restschuldbefreiungsverfahrens einen Treuhänder. Regelmäßig ist dies der vorherige Insolvenzverwalter. An diesen Treuhänder muss der Schuldner bis zum Ende des Restschuldbefreiungsverfahrens seine pfändbaren Einkünfte abführen. Die Aufgabe des Treuhänders besteht darin, die eingezogenen Gelder zu verwalten und diese einmal jährlich an die Gläubiger zu verteilen (§ 292 InsO).
Während der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens hat der Schuldner bestimmte Obliegenheiten zu beachten (§ 295 InsO).
Hierzu gehört insbesondere, dass er einer regelmäßigen Beschäftigung nachzugehen hat oder sich um eine solche bemüht.
Wird das Restschuldbefreiungsverfahren erfolgreich absolviert, erteilt das Insolvenzgericht dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung (§ 300 InsO). Verstößt der Schuldner gegen seine Obliegenheiten, kann ihm auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung versagt werden.