Insolvenzrecht

    Beratung zur Insolvenzantragstellung

    Oftmals stellt sich die Frage, welche Verfahrensart einschlägig ist. Folgende SchuldnerInnen können direkt - also ohne den Versuch der aussergerichtlichen Schuldenbereinigung durchgeführt zu haben - das Regelinsolvenzverfahren beantragen:

    • aktuell Selbständige oder
    • ehemals Selbständige mit 20 oder mehr Gläubigern oder
    • ehemals Selbständige mit Forderungen aus Arbeitsverhältnissen.

    Alle anderen SchuldnerInnen können zur Entschuldung das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen. Dabei verläuft das Verbraucherinsolvenzverfahren in vier Stufen:

    a) Der Schuldner hat zunächst eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern zu versuchen. Unterstützt wird er dabei von einer Schuldnerberatungsstelle, einem Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder einer vergleichbar geeigneten Person. Diese Stelle bescheinigt das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches.

    b) Misslingt der außergerichtliche Einigungsversuch, folgt das gerichtliche Insolvenzverfahren. In einem ersten Abschnitt kann das Gericht nochmals versuchen, auf der Grundlage eines vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplans eine Einigung zwischen Gläubigern und Schuldnern herbeizuführen. Dabei hat es auch die Möglichkeit, die Zustimmung einzelner Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen zu ersetzen, wenn der Plan inhaltlich angemessen ist.

    c) Kommt auch der Schuldenbereinigungsplan nicht zustande oder erscheint die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens von vornherein aussichtslos, wird ein vereinfachtes Insolvenzverfahren durchgeführt.

    d) Wenn der Schuldner anschließend noch sechs Jahre lang seine Gläubiger bestmöglich befriedigt, wird er von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit.

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