Im gewerblichen Rechtsschutz dient die Abmahnung der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen oder aber der Geltendmachung von Schutzrechten. Mit der Abmahnung wird der Abgemahnte zur Unterlassung eines Verhaltens aufgefordert und zur Übernahme der sogenannten Abmahngebühren. Die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung enthält regelmäßig die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass der Abgemahnte die in Frage stehende Handlung wiederholt. Gleichzeitig kann der Abmahnende Schadensersatz verlangen und Auskunft darüber, seit wann und wem gegenüber die Handlung begangen worden ist. Die Abmahnung hat formale Anforderungen zu erfüllen und einen notwendigen Inhalt zu umfassen. Oft werden ohne Überprüfung der eigenen Rechtsposition Abmahnungen versandt und oft werden Unterlassungserklärungen abgegeben, ohne dass beispielsweise überhaupt die Formalien der Abmahnung überprüft worden sind. Eine unberechtigte Abmahnung in Form einer Schutzrechtsverwarnung stellt einen Eingriff in den sogenannten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Verwarnten dar. Der unberechtigt Abmahnende ist dann selbst Ansprüchen ausgesetzt. Wer ohne Not eine unberechtigte Unterlassungserklärung unterzeichnet, ist an diese Unterlassungserklärung gebunden.
Wenn Sie abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden, ist schneller Rat gefragt. Die Fristen sind kurz und selten länger als zehn Tage.
Wir helfen Ihnen schnell und kompetent. Im Fall einer Abmahnung erhalten Sie in unserer Kanzlei innerhalb von 48 h (werktags, montags bis freitags) einen Ersttermin.
Wenn Ihre Schutzrechte verletzt werden oder aber Sie der Ansicht sind, dass Ihr Mitbewerber sich unlauter verhält, dann haben Sie auch hier schnell zu reagieren. Auch als Verletzter haben Sie Fristen einzuhalten, wenn Sie einen schnellen gerichtlichen Schutz wünschen. Auch in diesem Falle erhalten Sie in unserer Kanzlei innerhalb von 48 h (werktags, montags bis freitags) einen Ersttermin.