Für das Vermögen der Ehegatten sieht der Gesetzgeber den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor. Jeder Ehegatte bleibt auch nach der Heirat Eigentümer seines Vermögens und verwaltet es selbstständig. Erst bei Beendigung der Ehe entfaltet die Zugewinngemeinschaft Wirkungen, indem ein Ausgleich stattfindet. Danach muss jeder Vermögenszuwachs, der während der Ehe eingetreten ist, ausgeglichen werden.
Es bestehen aber Möglichkeiten, abweichende Regelungen zu treffen. Letzteres kann durch einen Ehevertrag auch noch nach der Eheschließung geschehen.
Gerade im Grenzgebiet kommt es immer wieder zu der Frage, welches Gericht zuständig und welches Recht anwendbar ist. Auch diesbezüglich sind vertragliche Regelungen möglich.
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Nach einer Trennung beraten wir Sie bezüglich der Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens, insbesondere einer gemeinsamen Immobilie. Wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, prüfen wir für Sie das Vorliegen eines Zugewinnausgleichsanspruches und machen diesen für Sie geltend. Illoyale Vermögensminderungen des anderen Ehegatten erkennen wir für Sie und wehren sie ab. Sofern Sie von Ihrem ehemaligen Ehepartner auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen werden, halten wir die Forderung so gering wie möglich.
Aufgrund unserer Spezialisierung im Familien- und Steuerrecht sind wir exakt damit vertraut, welche güterrechtlichen Forderungen Sie für den Fall der Scheidung stellen können – oder befürchten müssen. Auf dieser Basis erarbeiten wir gemeinsam mit Ihnen Verträge, die Ihre Ansprüche sicherstellen oder übermäßige Ansprüche, die etwa ein Unternehmen zerstören können, abwehren. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, setzen wir Ihre Ansprüche entschlossen und konsequent durch oder wehren übermäßige Ansprüche Ihres Ehegatten konsequent ab. Wir arbeiten mit unseren Kooperationspartnern insbesondere in Belgien und den Niederlanden auch international.